Vereinssatzung
Freie Wählergruppe Kleinniedesheim e.V.
Präambel
Die Freie Wählergruppe Kleinniedesheim e.V. ist ein freier Zusammenschluss von Personen der Ortsgemeinde. Sie bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates und zur Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz.
Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.
Wenn in dieser Satzung Mitteilungen (aller Art) in schriftlicher Form gefordert werden, so erfüllen auch E-Mails diese Anforderung.
§1 Name, Zweck, Sitz
Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe Kleinniedesheim e.V.“ Die offizielle Abkürzung lautet: „FWG – Kleinniedesheim e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Zweck des Vereins ist:
- Die Aktivierung freier Bürger zur Beteiligung am kommunalen Leben
- Die Förderung des Bürgersinns und der kommunal- und staatspolitischen Bildung im Sinn des Allgemeinwohls sowie
- Die Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Arbeit der Mitglieder, ideologisch unabhängig zum Wohle und Interesse der Bürger der Gemeinde Kleinniedesheim.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an Wahlen auf kommunaler Ebene und Mitwirkung bei der politischen Willensbildung.
Sitz des Vereins ist Kleinniedesheim.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ohne Gewinnstreben ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Das Aktivvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer diesbezüglichen Eigenschaft keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen (außer Aufmerksamkeiten zu Geburtstagen und Jubiläen).
§3 Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jeder parteiunabhängige Bürger, der in der Gemeinde Kleinniedesheim wahlberechtigt ist und sich den Zielen der Freien Wähler bekennt.
Mitglieder der FWG-Kleinniedesheim sind auch Mitglieder der Freien Wählergruppe Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim e.V.. Wünscht ein Mitglied die Mitgliedschaft in der FWG der Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim nicht, so ist dies von dem Mitglied schriftlich zu erklären.
Die Aufnahme in die FWG-Kleinniedesheim e.V. erfolgt aufgrund eines beim Vorstand schriftlich einzureichenden Antrages. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
Das Stimmrecht der Mitglieder in Mitgliederversammlungen ist in § 10 geregelt.
Die FWG-Kleinniedesheim e.V. erhebt Mitgliedsbeiträge.
Die Beitragszahlung erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach dem Beitritt und danach jeweils zum 15. Januar des Folgejahres auf das Konto der FWG-Kleinniedesheim e.V.
Der von Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb oder außerhalb des Vereins sich eines den Aufgaben oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens schuldig macht oder mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muss er den Betroffenen davon in Kenntnis setzen und ihn auffordern, sich binnen einer Woche schriftlich zu rechtfertigen oder freiwillig auszuscheiden. Geschieht letzteres, so ist von einem weiteren Verfahren Abstand zu nehmen.
Hält der Vorstand die Rechtfertigung des Betroffenen nicht für genügend oder geht eine Rechtfertigungsschrift des Mitgliedes nicht ein, so entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschließt der Vorstand den Ausschluss, so ist dieser Beschluss dem Betroffenen binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit bei ihrem nächsten turnusmäßigen Zusammentreffen oder aufgrund einer besonderen Einberufung gemäß § 10 dieser Satzung.
§5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Organe der Freien Wählergruppe
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§7 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung im dritten Jahr einer Legislaturperiode für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden hat.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden alleine oder von von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung, verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Vorstandsmitglieder nur tätig werden, wenn die in der Reihenfolge vor ihnen genannten Vorstandsmitglieder verhindert sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der vier Mitglieder anwesend sind.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
§8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwei Beisitzern. Ein Beisitzer kann bei Verhinderung einen Vertreter bevollmächtigen. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen.
Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und den Mitgliederversammlungen. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften werden durch den Vorsitzenden per E-Mail freigegeben und durch den Schriftführer an den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand per E-Mail verteilt.
Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet die Zahlungen aufgrund einer von ihm und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichneten Anweisung. Die vom Schatzmeister zu legende jährliche Rechnung wird durch zwei von der vorhergehenden Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis wird in der nächsten Mitgliederversammlung von einem der Rechnungsprüfer vorgetragen.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der FWG. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muss innerhalb eines Monats auch einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich. Bei der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
Die Einladung muss spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen.
In jedem Geschäftsjahr muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. Bei Bedarf finden weitere Mitgliederversammlungen statt:
- Rechtzeitig zur Entgegennahme eines Berichts der FWG Gemeinderatsmitglieder und zur Aufstellung des neuen Wahlvorschlags, je nach dem Datum der Wahl.
- Nach der Wahl zu den übrigen satzungsmäßig zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere zu etwa notwendig gewordenen Nachwahlen.
§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit:
1. Einfacher Mehrheit über:
1.1. die Wahl des Vorstandes
1.2. die Entlastung des Vorstandes
1.3. sonstige Anträge, die in der Satzung nicht eigens genannt sind.
2. Dreiviertel Mehrheit über:
2.1. Satzungsänderungen
2.2. die Auflösung der FWG
§12 Aufstellung des Wahlvorschlages
Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
§13 Auflösung der FWG
Über die Auflösung der FWG kann nur in einer eigens zu diesem Zweck zwei Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit und mit einer Stimmenzahl von mindestens 20 % der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Wird der genannte Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, in der dann eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Wirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ausreicht.
Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, muss durch persönliche Übergabe gegen Quittung erfolgen.
§14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen nach Begleichung bestehender Verbindlichkeiten auf die Mitglieder anteilig zu übertragen.
§15 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzungsänderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 10.04.2025 in Kraft.